ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Dies sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen von M4-Transporte, Inhaber Musab Ali Mousa
Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen.
1. Leistungen
1.1. M4- Transporte erbringt seine Leistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Transportunternehmers und unter Wahrung der Interessen des Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Kunden zu ersetzen, sofern das M4-Transporte den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
1.3. Erweitert der Kunde nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten, soweit hierfür keine vertraglichen Regelungen getroffen wurden.1. Leistungen
1.1. M4- Transporte erbringt seine Leistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Transportunternehmers und unter Wahrung der Interessen des Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Kunden zu ersetzen, sofern das M4-Transporte den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
1.3. Erweitert der Kunde nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten, soweit hierfür keine vertraglichen Regelungen getroffen wurden.
2. Beauftragung Dritter
M4-Transporte ist berechtigt, für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Transportleistungen einen weiteren oder anderen Transportunternehmer zu beauftragen. Der Transport darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.
3. Weisungen und Mitteilungen des Kunden
Weisungen und Mitteilungen des Kunden bezüglich der Durchführung des Transportes sind in Schriftform an M4-Transporte zu richten. Nach Zustimmung des Unternehmers gelten diese als Vertragsbestandteil.
4. Hinweispflichten des Kunden
4.1. Zur Überprüfung des vom Kunden verpackten Gutes ist M4-Transporte weder berechtigt noch verpflichtet. In Fällen der völligen Ungeeignetheit der Verpackung wird M4-Transporte den Kunden darauf hinweisen.
4.2. Der Kunde ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische oder besonders empfindliche Teile zu sichern bzw. sichern zu lassen. M4-Transporte ist nicht verpflichtet die Sicherungen zu kontrollieren.
4.3. Zählen zu dem Frachtgut Gefahrgüter, ist der Kunde verpflichtet, M4-Transporte dies rechtzeitig anzugeben und mitzuteilen welcher Art und Natur von Gefahr von den zu befördernden Gütern ausgehen kann. Gefährliche Güter sind feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder ähnliche Güter. Dazu zählen insbesondere Akkus, Batterien, Brenn- und Heizmittel, Chemikalien, Gase, Lösungsmittel, Munition, etc. (vgl. § 410 HGB).
4.4 Für Frachtgut, das aufgrund seiner Größe oder seines Gewichtes oder der Bedingungen am Zielort nicht ohne die Gefahr von Beschädigungen entladen werden kann, hat M4-Transporte vom Kunden Weisungen einzuholen. Bei Beförderungen oder Ablieferungshindernissen gilt § 419 HGB.
5. Pflichten des Kunden bei Abholung des Frachtgutes
Der Kunde ist verpflichtet pünktlich den Zugang zu dem abzuholenden Frachtgut zu gewährleisten. Wartezeiten werden mit € 8,00 pro angefangene 15 Minuten pro Mitarbeiter in Rechnung gestellt. Die gleichen Konditionen gelten für den Empfangsort der Ware Der Kunde ist verpflichtet zu kontrollieren, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
6. Anfahrt
Sofern vertraglich nicht etwas anderes vereinbart wurde, beinhaltet ein vereinbarter Festpreis ausschließlich eine Transportfahrt durch M4-Transporte. Weitere Transportfahrten werden, wenn beauftragt, nach Aufwand abgerechnet.
7. Anlaufwege, Halteverbotszonen, Parkmöglichkeit
7.1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, wird vorausgesetzt, dass das Transportfahrzeug in einer maximalen Entfernung von 10 Metern zum Haus / Firmeneingang be- und entladen werden kann. Falls keine entsprechende Ladezone vorhanden ist, muss ggf. Parkraum freigehalten oder eine Halteverbotszone beantragt werden. Sofern weder Ladezone, Parkraum oder Halteverbotszone vorhanden sind, werden zusätzlichen Tragewege gesondert in Rechnung gestellt.
7.2. Sollte der Kunde, soweit ihm dies aufgrund vertraglicher Vereinbarung obliegt, die Be- oder Entladezone für den Zeitraum der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung nicht freihalten und entsteht dadurch eine erhebliche Behinderung bzgl. der Transportleistungen, ist das M4-Transporte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
8. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
8.1. Bis 5 Tage vor dem vereinbarten Transporttermin ist eine Anzahlung sofern nicht anders vereinbart in Höhe von 25 – 50 % je nach Absprache des Rechnungsbetrages auf das Konto von M4- Transporte zu überweisen. Der Restbetrag ist, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, bei Inlandstransporte vor Beendung der Ausladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar bzw. durch EC-Kartenzahlung oder durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto von M4-Transporte zu bezahlen.
8.2. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist M4-Transporte berechtigt, das Transportgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Kunden, bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist M4-Transporte berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
8.3. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
9. Aufrechnung
Ansprüche, die sich gegen M4-Transporte rechnen, können nur mit fälligen Gegenansprüchen aufgerechnet werden, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
10. Trinkgelder
Gezahlte Trinkgelder sind freiwillig und können nicht gegen Ansprüche von M4-Transporte aufgerechnet bzw. in anderer Form verrechnet werden.
11. Rücktritt und Kündigung
11.1 Bei einem Transport handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Nach § 355 BGB besteht hier kein gesetzliches Widerrufsrecht.
11.2. Der Kunde kann den Transportvertrag jederzeit kündigen.
11.3. Kündigt der Kunde bis zu 3 Tagen vor dem vereinbarten Termin, fallen keine Kosten an. Kündigt der Kunde zwei Tage oder weniger vor dem vereinbarten Termin, so kann M4-Transporte entweder1. die vertraglich vereinbarte Transportvergütung sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder 2. ein Drittel der vereinbarten Transportvergütung (Ausfallfracht)verlangen.
11.4. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich von M4-Transporte zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Ausfallfracht; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch auf Ziffer 13.2. Nr. 1, soweit die Transportleistungen für den Kunden nicht mehr von Interesse sind.
12. Haftungshöchstgrenze.
Die Haftung von M4-Transporte wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von € 620 je m³ Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt
13. Haftungsbeschränkungen
13.1. M4-Transporte haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von M4-Transporte, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von M4-Transporte, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
13.2. M4-Transporte haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
13.3. Eine weitergehende Haftung von M4-Transporte hinsichtlich der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung von M4-Transporte ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
14. Besondere Haftungsausschlussgründe (§ 451d HGB)
M4 Transporte ist gemäß § 451d HGB von der Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Kunden;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Kunden;
4. Beförderung von nicht vom M4-Transporte verpacktem Gut in Behältern;
5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern M4-Transporte den Kunden auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Kunde auf der Durchführung der Leistung bestanden hat;
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
15. Pflichten des Kunden zur Schadensanzeige
15.1. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der der Kunde M4-Transporte die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt (§ 438 Abs. 3 HGB).
15.2. Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Transportgutes erlöschen, wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und M4-Transporte nicht spätestens 1 Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist, sowie wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und M4-Transporte nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. (§§ 451 f HGB)
15.3. Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist schriftlich zu erstatten; die Übermittlung der Schadensanzeige kann mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn aus der Anzeige der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. (§ 438 Abs. 4 HGB)
15.4. Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Anlieferung angezeigt, so genügt die schriftliche Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.
16. Möglichkeit der Vereinbarung über eine weitergehende Haftung
Es besteht die Möglichkeit gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgeltes eine über die gesetzlich vorgesehene Haftung hinausgehende Haftung auf Kosten des Kunden zu vereinbaren.